Schiffsregisterakte

Das Amtsgericht Minden ist in Nordrhein-Westfalen neben dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig für die Führung eines Schiffs- bzw. Schiffsbauregisters.

Bis zum 31.12.2014 wurden solche Register auch bei den Amtsgerichten Dortmund und Köln geführt. Das Kölner Register wird jetzt beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab geführt, das Dortmunder beim Amtsgericht Minden.

 

Das Amtsgericht Minden ist zuständig für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke (im Bau befindliche Schiffe) mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen, im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und der Fulda sowie in den Amtsgerichtsbezirken Alfeld (Leine), Bad Gandersheim, Braunschweig, Bückeburg, Burgdorf, Burgwedel, Clausthal-Zellerfeld, Duderstadt, Einbeck, Elze, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hameln, Hannover, Helmstedt, Herzberg am Harz, Hildesheim, Holzminden, Lehrte, Münden, Neustadt am Rübenberge, Northeim, Rinteln, Osterode am Harz, Osnabrück, Peine, Salzgitter, Seesen, Springe, Stadthagen, Wennigsen (Deister), Wolfenbüttel und Wolfsburg in Niedersachsen.

Das Schiffs- bzw. Schiffsbauregister sind öffentliche Register, in denen alle Binnenschiffe und Schiffsbauwerke des Amtsgerichtsbezirks eingetragen sind. Die Eintragung umfasst jeweils die genaue Bezeichnung, die Eigentumsverhältnisse sowie die bestehenden Belastungen darauf.

Diese Register genießen öffentlichen Glauben. Die Einsicht in das Schiffsregister ist jedem gestattet. Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Register (zum Beispiel. als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss das berechtigte Interesse an einer beabsichtigten Einsicht in das Register dem Registerführer gegenüber erläutern und glaubhaft machen.

Das Registergericht wird nur auf Antrag tätig, das heißt alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind. Für einige Anträge ist die Einschaltung eines Notars erforderlich. Die Eintragungen bleiben so lange im Register stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.