Händeschütteln Quelle:  © Konstantin Gastmann / PIXELIO
Der Gesetzgeber hat in § 278 Absatz 5 ZPO bzw. § 36 Absatz 5 FamFG die Möglichkeit geschaffen, zum Zwecke der Konfliktbeilegung eine Güteverhandlung bei einem nicht streitbefangenenen Richter durchzuführen. Die Güterichter beim Amtsgericht Minden bedienen sich hierfür der Methode der Mediation. Damit erhalten die Beteiligten eines Rechtsstreits Gelegenheit, in einem nicht öffentlich und vertraulich geführten Gespräch, das keine zusätzlichen Gerichtskosten verursacht, die Möglichkeit für eine für beide Seiten akzeptablen Konfliktlösung auszuloten.

Das Gespräch wird in Anwesenheit der Rechtsanwälte der Beteiligten geführt. Eine als Mediatorin ausgebildete Richterin oder ein als Mediator ausgebildeter Richter des Amtsgerichts Minden steht den Beteiligten als Güterichterin oder Güterichter vermittelnd und helfend zur Seite. Die Güterichterin oder der Güterichter kann bei entsprechendem Wunsch der Beteiligten eine Einigung protokollieren, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet.

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